Im Folgenden finden Sie
17 Antworten auf häufig gestellte Fragen zu den Themen Testament, Erbvertrag und Pflichtteil.
- 1. Frage: Was geschieht, wenn ich ohne Testament sterbe?
- 2. Frage: Was geschieht, wenn mein Lebensgefährte ohne Testament stirbt?
- 3. Frage: Was kann ich in einem Testament bestimmen?
- 4. Frage: Was kann ich tun, wenn ich nicht möchte, dass der Erbe sofort nach dem Erbfall frei über den Nachlass verfügen kann?
- 5. Frage: Ich weiß aber doch gar nicht, was bei meinem Tode an Vermögen übrig geblieben ist!?
- 6. Frage: Kann ich selbst entscheiden, wen ich im Testament bedenke?
- 7. Frage: Könnte der längerlebende Ehegatte die bindende Regelung im gemeinschaftlichen Testament durch eine Schenkung umgehen?
- 8. Frage: Was ist ein Pflichtteilsanspruch?
- 9. Frage: Wirken sich Schenkungen des Erblassers, die er zu Lebzeiten vorgenommen hat, auf den Pflichtteilsanspruch aus?
- 10. Frage: Wird durch ein Testament der Pflichtteilsanspruch ausgeschlossen?
- 11. Frage: Was ist ein „Berliner Testament“?
- 12. Frage: Haben Angehörige, die Pflegeleistungen erbracht haben, einen Anspruch auf einen Ausgleichsbetrag?
- 13. Frage: Kann ich mit meinem Lebensgefährten auch gemeinsame Regelungen für den Todesfall treffen?
- 14. Frage: Ist gesichert, dass nach meinem Tode mein Testament auch gefunden wird?
- 15. Frage: Benötige ich für ein Testament oder einen Erbvertrag einen Notar?
- 16. Frage: Welche Vorteile hat es, einen Notar zu beauftragen?
- 17. Frage: Mit welche Notargebühren muss ich rechnen?
1. Frage: Was geschieht, wenn ich ohne Testament sterbe?
Antwort:
Dann greift die sogenannte „gesetzliche Erbfolge“ ein, d. h. das Gesetz bestimmt, wer Erbe wird.
Beispiel:
Ein Ehemann verstirbt und hinterlässt neben seiner Ehefrau zwei Kinder. Es entsteht nach der gesetzlichen Erbfolge eine Erbengemeinschaft. An dieser Erbengemeinschaft sind die Ehefrau und die beiden Kinder beteiligt. Auf die Erbengemeinschaft geht das gesamte Vermögen (einschließlich der Schulden) des Verstorbenen über (Ausnahmen sind möglich bei Gesellschaftsbeteiligungen und landwirtschaftlichen Höfen). War etwa der Verstorbene zu 1/2 Anteil Miteigentümer des Einfamilienhauses, in dem die Familie lebte, ist der 1/2 Miteigentumsanteil nunmehr auf die Erbengemeinschaft übergegangen.
Folge: Die Witwe kann über das Einfamilienhaus nicht frei verfügen, weil es ihr auch nicht allein gehört. Die Höhe der Beteiligung von Ehefrau und Kindern an der Erbengemeinschaft hängt bei der gesetzlichen Erbfolge auch vom Güterstand ab.
Im Beispielsfall würde die Witwe im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft zu 1/2 Anteil erben und jedes Kind zu 1/4 Anteil. Hätten die Eheleute Gütertrennung vereinbart, würde die Witwe und jedes der beiden Kinder zu je 1/3 Anteil erben.
Verstirbt ein Ehemann, ohne Abkömmlinge zu hinterlassen, so ist seine Witwe bei gesetzlicher Erbfolge nicht etwa Alleinerbin. Sie erbt vielmehr gemeinsam mit den Eltern des Verstorbenen. Soweit die Eltern bereits vorher verstorben sind, erbt die Witwe gemeinsam mit den Geschwistern des Verstorbenen.
2. Frage: Was geschieht, wenn mein Lebensgefährte ohne Testament stirbt?
Antwort:
Stirbt Ihr nicht verheirateter Lebensgefährte, ohne ein Testament zu hinterlassen, so tritt ebenfalls gesetzliche Erbfolge ein. Erbberechtigt sind zunächst seine Kinder, und, wenn keine vorhanden sind, seine Eltern. Falls die Eltern nicht mehr leben, erben die Geschwister bzw. deren Kinder.
Die gesetzliche Erbfolge kann sich besonders ungünstig auswirken, falls Sie ohne vertragliche Regelung in einer Immobilie Ihres Lebensgefährten zusammenleben, da Sie nach dem Tod Ihres Lebensgefährten und sogar bereits im Falle der Geschäftsunfähigkeit kein Besitzrecht mehr hätten. Es sollte daher auf jeden Fall eine schriftliche Vereinbarung geschlossen werden. Am besten wäre es, falls eine Eheschließung nicht erfolgen soll, ein lebenslanges dingliches Wohnrecht im Grundbuch eintragen zu lassen, wenigstens sollte aber ein Partnerschafts- oder ein Mietvertrag geschlossen werden.
3. Frage: Was kann ich in einem Testament bestimmen?
Antwort:
- Sie können zunächst die gesetzliche Erbfolge ändern, indem Sie selbst bestimmen, wer ihr Erbe wird. Sie können auch mehrere Erben zu unterschiedlichen Erbquoten einsetzen. Sie können zudem bereits festlegen, wer Erbe wird, wenn der eingesetzte Erbe vor Ihnen verstirbt.
Beispiel:Sie setzen Ihren Lebensgefährten zu Ihrem alleinigen Erben ein. Für den Fall, dass Ihr Lebensgefährte vor Ihnen verstirbt, bestimmen Sie, dass nicht dessen Sohn, sondern Ihre Nichte Ihre alleinige Erbin wird.
- Sie können – müssen aber nicht – bei mehreren Erben Anordnungen treffen, wie hinterher das Erbe unter ihnen verteilt werden soll, wer also welchen Gegenstand erhält. Dies kann sinnvoll sein, wenn zum Nachlass z.B. Grundstücke, Kunstgegenstände oder wertvolle Einrichtungsgegenstände gehören.
- Bei der Teilungsanordnung ist ein über den Erbteil hinausgehender Wert unter den Erben auszugleichen, weshalb es unter den Erben zu Streitigkeiten über die Wertbestimmung kommen kann. Um hier vorzubeugen, kann ein Testamentsvollstrecker bestimmt werden, der in Streitigkeiten über die Wertbestimmung als Schiedsgutachter verbindlich entscheiden kann.
- Eine weitere Möglichkeit der Streitvermeidung besteht in der Anordnung eines Vorausvermächtnisses – ein dem Erben zugewandtes Vermächtnis, das nicht auf seinen Erbteil angerechnet wird, so dass ein Wertausgleich nicht erfolgt.
- Sie können einzelne Vermögenswerte durch Vermächtnis bestimmten Personen, die nicht Erben werden sollen, zukommen lassen. Diese Personen erwerben dann eben nur diesen Vermögensgegenstand, mit dem übrigen Nachlass haben sie nichts zu tun.
4. Frage: Was kann ich tun, wenn ich nicht möchte, dass der Erbe sofort nach dem Erbfall frei über den Nachlass verfügen kann?
Antwort:
Wenn Sie nicht möchten, dass ein Erbe über den Nachlass frei verfügen kann, zum Beispiel, weil er nach Ihrer Auffassung hierfür noch zu jung ist, können Sie hierfür einen Testamentsvollstrecker einsetzen. Er wird mit der Verwaltung des Erbes beauftragt, bis der Erbe etwa ein bestimmtes Lebensalter erreicht hat.
Möglicherweise befürchten Sie, dass die Erben über die Verteilung des Nachlasses in Streit geraten werden. Sie können hierfür den Testamentsvollstrecker auch mit der Aufgabe betrauen, die Auseinandersetzung durchzuführen.
Besteht die Möglichkeit, dass beim Tode beider Elternteile Ihre Kinder noch minderjährig sind, können Sie im Testament bestimmen, wer Vormund der Kinder sein und damit Ihre Aufgabe als Elternteil wahrnehmen soll.
5. Frage: Ich weiß aber doch gar nicht, was bei meinem Tode an Vermögen übrig geblieben ist!?
Antwort:
Das Testament wird erst wirksam, wenn derjenige, der das Testament errichtet hat, verstorben ist. Das Testament ändert somit zu Lebzeiten des (späteren) Erblassers nichts. Er ist nach wie vor unbeschränkter Herr seines Vermögens. Natürlich ändert sich das Vermögen eines jeden von uns im Laufe der Zeit. Das Testament erfasst daher nur das Vermögen, das zum Zeitpunkt des Todes vorhanden ist. Für die Wirksamkeit des Testamentes sind solche Vermögensänderungen unerheblich. Ändert sich allerdings später, also nach Errichtung des Testamentes, das Vermögen in erheblichem Umfang, kann dies Anlass sein, einzelne Regelungen noch einmal zu überdenken.
6. Frage: Kann ich selbst entscheiden, wen ich im Testament bedenke?
Antwort:
Grundsätzlich ja. Der Ehegatte muss daher nicht seinen Ehegatten, die verwitwete Mutter nicht ihre Kinder einsetzen. Es kann vielmehr jeder beliebige Dritte, auch eine Stiftung, ein gemeinnütziger Verein etc. bedacht werden. Einschränkungen bestehen nur bei Personen, die in einem Heim untergebracht sind und den Heimträger oder Heim-Mitarbeiter bedenken wollen.
Ähnliche Einschränkungen bestehen aus öffentlich-rechtlichem Dienstrecht. Einschränkungen können sich auch dadurch ergeben, dass bindende gemeinschaftliche Testamente oder Erbverträge vorliegen.
Beispiel:
Eheleute haben sich in einem gemeinschaftlichen, handschriftlichen Testament gegenseitig zum Alleinerben eingesetzt und eines von ihren drei Kindern zum alleinigen Erben nach dem Überlebenden bestimmt. Der Ehemann verstirbt. Die Ehefrau möchte, dass nach ihrem Tode alle drei Kinder ihre Erben werden. Das gemeinsame Testament ist aber mit dem Tode des Ehemannes für die Ehefrau bindend geworden. Die Ehefrau kann daher die beiden anderen Kinder nicht mehr durch ein anderes Testament bedenken. Durch eine sachgerechte Gestaltung des Testamentes hätte dieses Ergebnis vermieden werden können.
7. Frage: Könnte der längerlebende Ehegatte die bindende Regelung im gemeinschaftlichen Testament durch eine Schenkung umgehen?
Antwort:
Zwar darf der längerlebende Ehegatte zu Lebzeiten über sein Vermögen frei verfügen, jedoch kann der testamentarische Erbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks verlangen.
Dies gilt grundsätzlich, ausgenommen sind Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte, die wertmäßig dem Pflichtteil entsprechen, und solche, an denen der Erblasser ein anerkennenswertes sog. lebzeitiges Eigeninteresse hat, d.h. wenn die Schenkung – objektiv betrachtet – als billigenswert und gerechtfertigt erscheint.
Die Rechtsprechung bejaht dies beispielsweise, wenn mit der Schenkung die eigene Altersversorgung des Erblassers verbessert werden soll, indem der Erblasser den Beschenkten zwecks Betreuung und Pflege an sich binden will.
Wegen der Schenkung können außerdem Pflichtteilsergänzungsansprüche der Pflichtteilsberechtigten entstehen (s. Frage 9).
8. Frage: Was ist ein Pflichtteilsanspruch?
Antwort:
Gerade weil man im Testament jedem beliebigen Dritten Vermögenswerte zuwenden kann, will das Gesetz für einen bestimmten Personenkreis eine wirtschaftliche Mindestbeteiligung am Nachlass sicherstellen. Dies geschieht durch sogenannte Pflichtteilsansprüche.
Pflichtteilsberechtigt sind der Ehegatte und die Abkömmlinge und – wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind – die Eltern, nicht aber sonstige Personen, also insbesondere nicht Geschwister des Erblassers.
Der Pflichtteilsberechtigte kann – anders als der Erbe – über den Nachlass nicht bestimmen, sondern hat nur einen Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrages. Für die Höhe des Zahlungsanspruchs ist zunächst der Wert des Nachlasses des Verstorbenen maßgebend. Verbindlichkeiten und Beerdigungskosten werden abgezogen. Von diesem Wert steht ihm die Hälfte seiner gesetzlichen Erbquote als Pflichtteil zu.
Beispiel:
Die Eheleute haben sich gegenseitig zum Alleinerben eingesetzt. Für den Fall, dass sie beide versterben, haben sie ihre beiden Kinder zu Erben berufen. Das Einfamilienhaus, das die Eheleute bewohnen, gehört ihnen zu je 1/2 Anteil. Das Einfamilienhaus ist schuldenfrei und hat einen Verkehrswert von insgesamt 400.000 €. Außerdem besteht noch ein alleine auf den Ehemann lautendes Sparbuch über 60.000 €. Weiteres Vermögen ist nicht vorhanden. Der Ehemann verstirbt. Die Eheleute lebten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Die Ehefrau ist Alleinerbin des Ehemannes geworden. Die Kinder können Pflichtteilsansprüche geltend machen. Zum Nachlass gehört der 1/2 Anteil an dem Hausgrundstück und das Sparbuch, insgesamt somit ein Vermögen von 260.000 €. Ohne Testament wäre der Ehemann von der Ehefrau zu 1/2 Anteil und von jedem Kind zu 1/4 Anteil beerbt worden. Die Hälfte hiervon, nämlich 1/8 von 260.000 €, also 32.500 €, kann jedes Kind als Pflichtteil verlangen.
Weiteres Beispiel:
Der verwitwete Ehemann hinterlässt zwei Kinder. Eines der Kinder hat er zu seinem Erben eingesetzt. Der Nachlass beträgt nach Abzug aller Verbindlichkeiten 400.000 €.
Ohne Testament wäre er von seinen Kindern als gesetzlichen Erben zu je 1/2 Anteil beerbt worden. Die Hälfte hiervon, also 1/4, ist die Pflichtteilsquote. Das nicht zum Erben eingesetzte Kind kann daher von dem Erben 1/4 von 400.000 €, somit Zahlung von 100.000 € verlangen.
9. Frage: Wirken sich Schenkungen des Erblassers, die er zu Lebzeiten vorgenommen hat, auf den Pflichtteilsanspruch aus?
Antwort:
Häufig hat der Erblasser zu seinen Lebzeiten zahlreiche Zuwendungen und Vermögensübertragungen an seine Kinder, seinen Ehegatten oder Dritte vorgenommen. Gerade auch unter steuerlichen Gesichtspunkten hat die lebzeitige Übertragung (vorweggenommene Erbfolge) stark zugenommen. Hat der Pflichtteilsberechtigte selbst Schenkungen des Erblassers erhalten, so muss er sie sich nur dann auf den Pflichtteil anrechnen lassen, wenn der Erblasser dies vor oder bei seiner Zuwendung bestimmt hat. Der Pflichtteilsberechtigte muss die Zuwendung also bereits mit einer entsprechenden Bestimmung erhalten haben. Unterblieb die Anrechnungsbestimmung bei der Zuwendung, kann der Erblasser sie nicht mehr nachholen. Bei Einwilligung des Pflichtteilsberechtigten kann eine Anrechnungsvereinbarung als teilweiser Pflichtteilsverzicht notariell beurkundet werden.
Sind mehrere Abkömmlinge des Erblassers vorhanden, sind unter ihnen zusätzlich Vorempfänge auszugleichen. Hat ein Pflichtteilsberechtigter bereits eine Ausstattung erhalten, so ist die Ausgleichung gesetzlich vorgeschrieben, und eine gegenteilige Anordnung des Erblassers bliebe wirkungslos.
Unter Umständen können Schenkungen, die der Erblasser zu Lebzeiten vorgenommen hat, sog. Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen. Um zu verhindern, dass durch Schenkungen das Vermögen des Erblassers zu Lasten des Pflichtteilsberechtigten oder des pflichtteilsberechtigten (Mit-)Erben geschmälert wird, besteht neben dem Pflichtteilsanspruch ein sog. Pflichtteilser-gänzungsanspruch, der die lebzeitigen Schenkungen fiktiv in den Nachlass einrechnet. Hiervon betroffen sind allerdings nur Schenkungen, die innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Todesfall erfolgt sind. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt des vollständigen Eigentumsübergangs. Bei Grundstücksschenkungen unter Nießbrauchsvorbehalt beginnt die Frist erst mit dem Erlöschen des Nießbrauchs zu laufen.
Für die seit dem 1.1.2010 eingetretenen Erbfälle gilt, dass nur solche Schenkungen, die innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall erfolgt sind, in vollem Umfang angerechnet werden. Für jedes weitere Jahr reduziert sich der Anteil um 1/10, so dass Schenkungen, die im zehnten Jahr vor dem Erbfall stattgefunden haben, nur noch mit 1/10 berücksichtigt werden.
Pflichtteils– und Pflichtteilsergänzungsansprüche können aber immer erst nach dem Tode des Erblassers geltend gemacht werden. Kinder können daher nicht etwa zu Lebzeiten eines Elternteils „schon mal“ den Pflichtteil verlangen.
10. Frage: Wird durch ein Testament der Pflichtteilsanspruch ausgeschlossen?
Antwort:
Nein! Das Testament ändert die gesetzliche Erbfolge und gerade für diesen Fall soll der Pflichtteilsberechtigte nach dem Willen des Gesetzes geschützt werden.
In besonders gravierenden Fällen ist es jedoch möglich, einem Pflichtteilsberechtigten den Pflichtteil durch Testament zu entziehen, z.B. wenn ein Kind einem Elternteil nach dem Leben trachtet oder ihn körperlich misshandelt. Ansonsten entfällt der Pflichtteilsanspruch nur, wenn der Berechtigte auf sein Pflichtteil verzichtet hat. Der Verzicht ist aber nur wirksam, wenn er notariell beurkundet wird.
Ehegatten, die ein gemeinschaftliches Testament errichten, können durch sog. Pflichtteils- und Pflichtteilsstrafklauseln einer Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen entgegenwirken. Derartige Klauseln haben eine „Abschreckungsfunktion“, stellen jedoch keinen hundertprozentigen Schutz gegen die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen dar.
Aber: Auch wenn im Normalfall daher der Pflichtteilsanspruch bestehen bleibt, ist nicht zu übersehen, dass der Pflichtteilsberechtigte sehr viel weniger erhält, als bei Verbleiben der gesetzlichen Erbfolge, wenn also kein Testament vorhanden wäre. Der Pflichtteilsberechtigte hat kein Mitspracherecht über den Nachlass und er erhält wirtschaftlich nur die Hälfte dessen, was er als gesetzlicher Erbe bekommen würde.
Außerdem wird ein Pflichtteilsanspruch nicht in jedem Fall geltend gemacht.
11. Frage: Was ist ein „Berliner Testament“?
Antwort:
Bei dem Berliner Testament handelt es sich um ein gemeinschaftliches Testament, in dem sich Ehegatten gegenseitig zum alleinigen Erben einsetzen und zugleich bestimmen, wer Erbe sein soll, wenn beide Ehegatten verstorben sind. Der Name „Berliner Testament“ rührt daher, dass diese Regelung um 1900, bei Inkrafttreten des BGB, in Berlin eine besonders beliebte Regelung gewesen sein soll.
100 Jahre später ist der Anwendungsbereich übrigens erweitert worden: Bisher konnten nur Ehegatten gemeinschaftliche Testamente errichten. Seit dem 1.8.2001 können auch Partner einer (gleichgeschlechtlichen) Lebenspartnerschaft, die im Register eingetragen ist, gemeinschaftliche Testamente, also auch „Berliner Testamente“ errichten.
12. Frage: Haben Angehörige, die Pflegeleistungen erbracht haben, einen Anspruch auf einen Ausgleichsbetrag?
Antwort:
Das Gesetz sieht einen Ausgleichsanspruch desjenigen gesetzlich erbberechtigten Abkömmlings (Kinder bzw. Enkel) vor, der Pflegeleistungen erbracht hat, unabhängig davon, ob er auf eigenes berufliches Einkommen verzichtet hat oder nicht. Der Anspruch besteht gegenüber den anderen gesetzlich erbberechtigten Abkömmlingen. Für die Pflege bereits empfangene Leistungen sind abzuziehen.
Von dem Gesetz nicht berücksichtigt werden jedoch andere pflegende Personen, wie der nicht eheliche Lebenspartner, Schwiegerkinder, Stief- oder Pflegekinder oder entfernte Verwandte. Insbesondere für diesen Personenkreis muss die Honorierung ihrer Leistungen daher noch zu Lebzeiten geregelt werden, z.B. durch direkten finanziellen Ausgleich noch zu Lebzeiten oder durch Verfügung von Todes wegen. Problematisch ist, dass Pflegebedürftigkeit auch mit Einschrän-kungen in der Geschäfts- und Testierfähigkeit verbunden sein kann, so dass in diesen Fällen weder finanzielle Ausgleiche zu Lebzeiten noch letztwillige Verfügungen möglich sind. Die Thematik sollte daher bei denjenigen Pflegenden, die nicht in den Schutzbereich des Gesetzes fallen, frühzeitig angegangen werden.
13. Frage: Kann ich mit meinem Lebensgefährten auch gemeinsame Regelungen für den Todesfall treffen?
Antwort:
Ja! Das Gesetz sah hierfür immer schon – wie natürlich auch für Ehegatten – dieMöglichkeit vor, in einem Erbvertrag bindende Regelungen für den Todesfall zu treffen. Diese Regelungen kann also der eine nicht mehr abändern, ohne dass der andere dem zustimmt. Der Erbvertrag muss notariell beurkundet werden. Für die eingetragene (gleichgeschlechtliche) Lebenspartnerschaft sieht darüber hinaus das Gesetz die Möglichkeit vor, bindende Regelungen in einem gemeinschaftlichen Testament zu treffen.
14. Frage: Ist gesichert, dass nach meinem Tode mein Testament auch gefunden wird?
Antwort:
Ja, wenn es sich um notariell beurkundete Testamente oder Erbverträge handelt. Notariell beurkundete Testamente werden in Verwahrung des Gerichts genommen, Erbverträge verwahrt entweder der Notar oder das Gericht. Egal, wer die Verwahrung durchführt, immer sendet die verwahrende Stelle eine Mitteilung über die Errichtung des Testamentes bzw. des Erbvertrages an das Geburtsstandesamt der zukünftigen Erblasser. Verstirbt ein Erblasser, so sendet dasjenige Standesamt, das die Sterbeurkunde errichtet hat, hierüber ebenfalls eine Nachricht an das Geburtsstandesamt. Das Geburtsstandesamt prüft daraufhin, ob eine Mitteilung über eine Testaments- oder Erbvertragserrichtung vorliegt. Ist dies der Fall, wird die Stelle, die das Testament oder den Erbvertrag verwahrt, vom Geburtsstandesamt informiert. Die verwahrende Stelle reicht aufgrund dieser Mitteilung das Testament oder den Erbvertrag an das zuständige Nachlassgericht zur Eröffnung weiter.
15. Frage: Benötige ich für ein Testament oder einen Erbvertrag einen Notar?
Antwort:
Ein Erbvertrag bedarf nach dem Gesetz immer der notariellen Beurkundung.
Für Testamente sieht das Gesetz neben der notariellen Beurkundung vor, dass sie auch dann wirksam werden, wenn sie von den zukünftigen Erblassern selbst errichtet werden. Allerdings muss dann der gesamte Testamentswortlaut mit der Hand geschrieben und unterschrieben sein.
16. Frage: Welche Vorteile hat es, einen Notar zu beauftragen?
Antwort:
Der Sinn der notariellen Beurkundung von Testamenten besteht nicht darin, den Erblassern diese Schreibarbeit abzunehmen, sondern darin, die notariellen Fähigkeiten und die Erfahrungen des Notars / der Notarin auszunutzen. Erbrechtliche Gestaltung gehört sei jeher zu den Kernkompetenzen des Notars. Er kennt nicht nur die gesetzlichen Vorschriften, sondern auch die hierzu entstandene Rechtsprechung und die Diskussionsbeiträge aus der juristischen Literatur. Er kann – anders als ein Laie – den tatsächlichen Willen so genau formulieren, dass später Streitigkeiten über die richtige Auslegung des Testamentes verhindert werden. Streitigkeiten können bei selbst errichteten Testamenten sehr leicht entstehen, vor allem dann, wenn der Laie mit einem Begriff ganz andere Vorstellungen verbindet als das Gesetz. Der Notar hat außerdem die erforderliche Geschäftsfähigkeit des Erblassers im Testament festzustellen. Späteren Argumenten, der Erblasser sei bei Errichtung des Testaments gar nicht mehr geschäftsfähig gewesen, ist daher von vornherein der Boden entzogen. Vor allem stellt der Notar Ihnen seine jahrelange Erfahrung bei der Testamentserrichtung zur Verfügung. Er bewahrt sie so davor, unüberlegte, unvollständige oder gar sich widersprechende Regelungen zu treffen. Zugleich wird er Ihnen Wege aufzeigen können, wie Ihr Wille nach dem Tode auch tatsächlich umgesetzt werden kann.
Und schließlich: Ein notarielles Testament erübrigt regelmäßig den Erbschein, den die Erben bei einem selbst errichteten Testament benötigen, und erleichtert schon dadurch die Abwicklung des Nachlasses.
17. Frage: Mit welche Notargebühren muss ich rechnen?
Antwort:
Die Kosten sind in der Kostenordnung verbindlich geregelt. Wird über den ganzen Nachlass verfügt, ist für die Gebührenberechnung der Wert des Vermögens nach Abzug der Verbindlichkeiten zugrunde zu legen.
Für die Beurkundung eines Testaments wird die volle, für die Beurkundung eines Erbvertrags oder eines gemeinschaftlichen Testaments wird das Doppelte der vollen Gebühr erhoben.
Eine Gebühr beträgt bei einem Wert von 20 000 € 107,00 € zzgl. MWSt.
bei einem Wert von 50 000 € 165,00 € zzgl. MWSt.
bei einem Wert von 100 000 € 273,00 € zzgl. MWSt.
bei einem Wert von 200 000 € 435,00 € zzgl. MWSt.
bei einem Wert von 300 000 € 635,00 € zzgl. MWSt.
bei einem Wert von 500 000 € 935,00 € zzgl. MWSt.